Ostfriesisches Klinik Journal

Für den Erhalt wohnortnaher Krankenhäuser

Konsortialvertrag: Juristisch vernichtendes Urteil

konsortialAurich/Emden/Norden (okj) –  Die für heu­te (29.09.) beab­sich­ti­ge Zustim­mung des Auricher Kreis­ta­ges und des Rats der Stadt Emden zu einem soge­nann­ten Kon­sor­ti­al­ver­trag wirft erheb­li­che kom­mu­nal­recht­li­che Fra­gen auf. Beab­sich­tigt ist unter ande­rem, dass die bestehen­den Kli­nik­ge­sell­schaf­ten für ein Euro an die „Zen­tral­kli­nik Aurich-Emden-Nor­den GmbH“ über­nom­men wird. Wie Engel­bert Smit vom Akti­ons­bünd­nis in Nor­den am gest­ri­gen Mitt­woch (28.09.) mit­teil­te, ist laut Gesell­schaf­ter­ver­trag eine sol­che Über­nah­me erst für den Zeit­punkt der Fer­tig­stel­lung des Zen­tral­kli­ni­kums vor­ge­se­hen. Schon aus die­sem Grun­de dürf­ten die Rege­lun­gen unzu­läs­sig sein, sofern nicht auch der Gesell­schaf­ter­ver­trag geän­dert ist, beton­te Smit.

Kommunalrechtlich ”glattes Parkett”

rutschgefahrDas Akti­ons­bünd­nis hat­te den Kon­sor­ti­al­ver­trag kurz nach des­sen uner­wünsch­ter Ver­öf­fent­li­chung auch dem Rechts­wis­sen­schaft­ler Pro­fes­sor Dr. Thors­ten Koch in Osna­brück vor­ge­legt. Koch lehrt an der dor­ti­gen Uni­ver­si­tät Kom­mu­nal­recht. Das Urteil des Juris­ten fiel anschlie­ßend ver­nich­tend aus.

Kran­ken­häu­ser in Pri­vat­rechts­form zu betrei­ben, ist im Sin­ne von § 136 Abs. 3 Nkom VG nur dann zuläs­sig, „wenn ein wich­ti­ges Inter­es­se der Kom­mu­ne dran besteht und wenn in einem Bericht zur Vor­be­rei­tung des Beschlus­ses der Ver­tre­tung (§ 58 Abs. 1 Nr. 11) unter umfas­sen­der Abwä­gung der Vor- und Nach­tei­le dar­ge­legt wird, dass die Auf­ga­be im Ver­gleich zu den zuläs­si­gen Orga­ni­sa­ti­ons­for­men des öffent­li­chen Rechts wirt­schaft­li­cher durch­ge­führt wer­den kann“.

Ein sol­cher Bericht sei offen­sicht­lich nicht vor­ge­legt wor­den. Damit wäre der Ver­trags­ab­schluss schon aus for­mel­len Grün­den nicht zuläs­sig.

Weber: Bedenken entbehren jeglicher Grundlage

weberIn einer ers­ten Stel­lung­nah­me zu die­sem Ein­wand teil­te Land­rat Harm-Uwe Weber (SPD) mit, dass die­se Beden­ken jeg­li­cher Grund­la­ge ent­beh­ren. Das Akti­ons­bünd­nis ver­ken­ne die Tat­sa­che, dass die Kran­ken­häu­ser schon seit Jah­ren in pri­va­ter Rechts­form betrie­ben wer­den und ent­spre­chend in die­ser Rechts­form zusam­men­ge­führt wer­den sol­len.

Eine aus­führ­li­che Abwä­gung der Vor- und Nach­tei­le der Rechts­for­men sei bereits vor mehr als zehn Jah­ren bei der Grün­dung der gemein­nüt­zi­gen GmbH der Ubbo-Emmi­us-Kli­nik vor­ge­legt wor­den, sag­te Weber auf Nach­fra­ge der in Aurich erschei­nen­den Tages­zei­tung „Ost­frie­si­sche Nach­rich­ten“.

Aktionbündnis: Webers Einlassungen ”grob neben der Spur” – Landrat vernebelt wesentliche Gesichtspunkte

kommunalrechtWebers Ein­las­sun­gen wur­den noch am glei­chen Abend vom Akti­ons­bünd­nis als „grob neben der Spur und außer­halb des ernst­haft dis­kus­si­ons­wür­di­gen“ bewer­tet. Wie Rechts­wis­sen­schaft­ler Dr. Thors­ten Koch inzwi­schen mit­teil­te, hel­fe es nicht auf Dis­kus­sio­nen von vor zehn Jah­ren zu ver­wei­sen, da hier eine Neu­grün­dung anste­he.

Die­se müs­se geson­dert geprüft wer­den. Im Übri­gen erset­ze eine aus­führ­li­che Dis­kus­si­on des Für und Wider nicht die kom­mu­nal­ver­fas­sungs­recht­lich erfor­der­li­chen Schrit­te. Das soll­te ein Land­rat wis­sen. Hier wer­de gezielt ver­sucht, wesent­li­chen Gesichts­punk­te zu ver­ne­beln.

Zu die­sen gehö­re auch, dass nach Maß­ga­be des kom­mu­na­len Wirt­schafts­rechts das Vor­ha­ben Zen­tral­kli­nik in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zur Leis­tungs­fä­hig­keit der betei­lig­ten Kom­mu­nen ste­hen muss. Hier­bei berück­sich­ti­ge der Gesetz­ge­ber nicht die Erwar­tung auf mög­li­che Zuschüs­se durch das Land Nie­der­sach­sen. Eine im Sin­ne des Geset­zes gefor­der­te Ange­mes­sen­heit ist – soweit ersicht­lich – sei bis­lang nicht dar­ge­legt wor­den.

Veräußerung bestehender Krankenhäuser bei Kommunalaufsicht nicht nur ”anzeigepflichtig”

Durch die im Kon­sor­ti­al­ver­trag vor­ge­se­he­nen Rechts­ge­schäf­te ver­lie­ren die betei­lig­ten kom­mu­na­len Gebiets­kör­per­schaf­ten ihren Ein­fluss auf die von ihnen bis­lang getra­ge­nen Kran­ken­haus­ge­sell­schaf­ten. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG sind Rechts­ge­schäf­te, durch die die Kom­mu­ne ihren Ein­fluss auf das Unter­neh­men ver­liert oder min­dert, nur bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Inter­es­ses der Kom­mu­ne zuläs­sig. Die­ses wich­ti­ge Inter­es­se aus der Per­spek­ti­ve der jewei­li­gen veraeusserungKom­mu­ne ist bis­lang eben­falls nicht ent­spre­chend dar­ge­legt wor­den. Auch aus dem Kon­sor­ti­al­ver­trag selbst erge­ben sich kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass die­se Vor­ga­ben beach­tet wur­den. (wobei § 137 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 NKomVG wie­der­um ent­spre­chend anzu­wen­den sind)

Nach § 152 Abs. 2 NKomVG bedarf die Ent­schei­dung über die Ver­äu­ße­rung einer Eigen­ge­sell­schaft der Geneh­mi­gung durch die Kom­mu­nal­auf­sicht. Soweit die Betei­lig­ten die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die im Kon­sor­ti­al­ver­trag vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men gleich­wohl nur anzei­ge­pflich­tig sein sol­len, kann dem nicht gefolgt wer­den. Dem steht ent­ge­gen, dass die betei­lig­ten kom­mu­na­len Gebiets­kör­per­schaf­ten nur und die jewei­li­ge kom­mu­na­le Trä­ger­schaft an den bestehen­den Kran­ken­haus­ge­sell­schaf­ten auf­ge­ge­ben wer­den soll.

Jurist rät dringend ab, einen rechtswidrigen Vertrag zu beschließen

Auf Nach­fra­ge der in Leer erschei­nen­den Tages­zei­tung Ost­frie­sen-Zei­tung (OZ) riet Koch drin­gend davon ab, einen rechts­wid­ri­gen Ver­trag zu beschlie­ßen. „Das fällt einem am Ende zent­ner­schwer auf die Füße“ , so Koch in der OZ. Es kön­ne sogar sein, dass der Auricher Land­rat Harm-Uwe Weber und der Emder Ober­bür­ger­meis­ter Bernd Bor­n­e­mann (bei­de SPD) bei etwai­gen lupeScha­den­er­satz­an­sprü­chen Drit­ter per­sön­lich haf­ten müss­ten, „wenn sie sehen­den Auges einen rechts­wid­ri­gen Ver­trag unter­schrei­ben“.

Abgewählte Kommunalparlamente nicht berechtigt zu entscheiden?

Koch äußer­te zudem Zwei­fel, ob es zuläs­sig ist, dass die bereits abge­wähl­ten Kom­mu­nal­par­la­men­te – der jet­zi­ge Auricher Kreis­tag und der jet­zi­ge Emder Rat – eine sol­che Grund­satz­ent­schei­dung tref­fen. „Als unbe­tei­lig­ter Bür­ger stört mich die Hek­tik“, füg­te der Jurist an.

Kri­tisch bewer­tet das Akti­ons­bünd­nis auch, dass in dem Kon­sor­ti­al­ver­trag rechts­ver­bind­lich fest­ge­legt wird, dass bei­de Kom­mu­nen aus ihren Haus­halts­mit­teln ins­ge­samt 12,5 Mio. Euro für Pla­nungs­kos­ten bereit­zu­stel­len haben. Soll­ten die­se Mit­tel nicht aus­rei­chen, sind sie nach § 15 ver­pflich­tet, „unver­züg­lich Gesprä­che über mög­li­che Lösun­gen für die­sen zusätz­li­chen Finanz­be­darf auf­zu­neh­men“.

Für 12,5 Mio. Euro Planungskosten fehlt Haushaltsermächtigung

Ohne eine ent­spre­chen­de Haus­halts­er­mäch­ti­gung, kön­ne der noch amtie­ren­de Kreis­tag die­ser Ver­pflich­tung aller­dings nicht ohne wei­te­res zustim­men, erklär­te Smit. Rein haus­halts­recht­lich sei des­halb eine Haus­halts­er­mäch­ti­gung durch die zustän­di­gen Gre­mi­en erfor­der­lich – für den Land­kreis Aurich in einer Grö­ßen­ord­nung von 6,25 Mio Euro. Soll­ten ent­spre­chen­den Vor­keh­run­gen auch im geldboerseEmder Haus­halt nicht getrof­fen sei­en, gel­te glei­ches auch für den Rat der Stadt Emden, erklär­te Alfred Schmidt vom Akti­ons­bünd­nis Kli­ni­ker­halt in Emden.

Der Kreis­tag in Aurich, wie auch der Rat der Stadt Emden wären gut bera­ten, die Ent­schei­dung über den Kon­sor­ti­al­ver­trag zu ver­ta­gen und die auf­ge­wor­fe­nen Rechts­fra­gen in gebo­te­ner Sorg­falt prü­fen zu las­sen, sag­te Schmidt. Im übri­gen schlie­ße man sich den Stim­men vie­ler Abge­ord­ne­ter an, die mitt­ler­wei­le die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass eine sol­che weit- und fol­gen­rei­che Ent­schei­dung den von den Bür­gern bei der Kom­mu­nal­wahl am 11.9. neu gewähl­ten Kreis­tag und Emder Rat zu über­las­sen sei.


 Im Wortlaut:

Juris­ti­sche Ein­ord­nung des Kon­sor­ti­al­ver­tra­ges nach NKomVG


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