Ostfriesisches Klinik Journal

Für den Erhalt wohnortnaher Krankenhäuser

Alter Kreistag: Selbstrüge wg. ”Geheimnisverrat” juristisch fragwürdig

selbstgeisselungAurich (okj) – Die Selbstrü­ge des Auricher Kreis­ta­ges wegen Ver­let­zun­gen des Amts­ge­heim­nis­ses im Zusam­men­hang mit der Ableh­nung eines Bür­ger­be­geh­rens zum The­ma Zen­tral­kli­nik ist wei­ter­hin The­ma in Krei­sen des Akti­ons­bünd­nis­ses Kli­ni­ker­halt.

Auf der öffent­li­chen Sit­zung am 16. Juni hat­te der Kreis­tag eine förm­li­che Miss­bil­li­gung gegen Unbe­kannt ver­ab­schie­det. Im Inter­net wur­de ver­öf­fent­licht, wel­che Abge­ord­ne­ten im nicht öffent­lich tagen­den Kreis­aus­schuss gegen ein Bür­ger­be­geh­ren gestimmt hat­ten. (okj berich­te­te)

Die Kreis­tags­ab­ge­ord­ne­te Gila Alt­mann (Grü­ne) erklär­te damals vor dem Kreis­tag, die beab­sich­tig­te Miss­bil­li­gung müs­se sich müs­se sich immer auf das Han­deln einer kon­kre­ten Per­son bezie­hen. In dem vor­lie­gen­den Fall wer­de jedoch ein gan­zes Gre­mi­um, hier Kreis­tag, in Sip­pen­haft genom­men. Das Wesen der Miss­bil­li­gung ver­lie­re so sei­nen Zweck. Da das The­ma öffent­lich dis­ku­tiert wer­de, sei es zudem auch noch dis­kri­mi­nie­rend und stel­le einen Ver­stoß gegen das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht dar.

thorsten-kochEine kom­mu­nal­recht­li­che Ein­ord­nung des Vor­gangs hat nun auch der Kom­mu­nal­recht­ler Prof. Dr. Thors­ten Koch auf sei­nem Inter­net-Blog „Wir haben unse­re Vor­schrif­ten…“ ver­öf­fent­licht. Sei­ner Ein­schät­zung nach, habe die Befug­nis des Kreis­ta­ges gefehlt, das Ver­hal­ten ein­zel­ner Mit­glie­der des Kreis­ta­ges oder des Haupt­aus­schus­ses zu miss­bil­li­gen.

Zwar habe das Nie­der­säch­si­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt in einer „außer­or­dent­lich frag­wür­di­gen Ent­schei­dung aus dem Jah­re 2012“ (Urteil vom 27.06.2012, 10 LC 37/10) ent­schie­den, dass Ermah­nun­gen, Rügen oder Miss­bil­li­gun­gen in Rech­te eines Mit­glie­des der Ver­tre­tung, nicht der­art ein­grei­fend sind, dass es dafür einer aus­drück­li­chen gesetz­li­chen Grund­la­ge bedür­fe. Die­ses wur­de jedoch auf den Fall beschränkt, dass der­ar­ti­ges nur als „Ermah­nung“ gedacht und die­se in nicht­öf­fent­li­cher Sit­zung zu behan­deln.

weberVor die­sem Hin­ter­grund sei das Ver­fah­ren, bei dem Land­rat Harm-Uwe Weber (SPD) in einer Sit­zung des Kreis­tag öffent­li­che die Miss­bil­li­gung hat beschlie­ßen las­sen, dop­pelt pro­ble­ma­tisch, so der Rechts­wis­sen­schaft­ler. Zum einen sei die Geheim­hal­tungs­be­dürf­tig­keit eines Abstim­mungs­er­geb­nis­ses nach Maß­ga­be der erwähn­ten Ent­schei­dung des Nie­der­säch­si­schen Ober­ver­wal­tungs­ge­richts nur dann gege­ben, wenn der Bera­tungs­ge­gen­stand in nicht­öf­fent­li­cher Sit­zung zu behan­deln wäre (Rn. 49).

Zum ande­ren bezie­he sich die Miss­bil­li­gung nicht auf eine kon­kre­te Per­son, son­dern poten­ti­ell jeden, der bei der Sit­zung des Kreis­aus­schus­ses anwe­send war. Auch wur­de der Beschluss in öffent­li­cher Sit­zung gefasst und in der Öffent­lich­keit dis­ku­tiert.

Das gewähl­te Vor­ge­hen sei daher von der (Fehl-)Entscheidung des Nie­der­säch­si­schen Ober­ver­wal­tungs­ge­richts aus dem Jah­re 2012 nicht ein­mal gedeckt.


Lesen Sie bit­te den voll­stän­di­gen Wort­laut bei

Hoch im Norden: Streit um ein Bürgerbegehren (09.10.2016)


 

Print Friendly, PDF & Email

Comments are closed.